Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 44 Großflächige und naturschutzfachlich bedeutsame Gebiete
Stand: 26.08.2026
Bei landesweit naturschutzfachlich bedeutsamen zusammenhängenden Gebieten, die ganz oder teilweise von verschiedenen Landschaftsplänen erfasst werden, kann die oberste Naturschutzbehörde das gesamte Gebiet durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet ausweisen.